AGB

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen zwischen Movement SA und gewerblichen Kunden (B2B).

MOVEMENT SA (« der Lieferant ») Allgemeine Verkaufs-, Liefer-und Zahlungsbedingungen I Vertragsabschluss

 

1.1. Der Vertrag zwischen Lieferant und Käufer kommt mit der Auftragserteilung zustande, sofern er nicht innert fünf Tagen vom Lieferanten schriftlich widerrufen wird.

 

II Gesetzliche Bestimmungen

2.1. Der Käufer verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Preisanschrift. Er verpflichtet sich die Richtlinien des Lieferanten zu respektieren.

2.2. Jeglicher Direktimport unter Umgehung des offiziellen Landesvertreters ist verboten. Widerhandlungen berechtigen zur Annullierung aller bestehenden Bestellungen und zur Verweigerung zukünftiger Lieferungen. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf jeden Anspruch bei berechtigter Anwendung dieser Bestimmungen.

 

III Preise

3.1. Massgebend ist die Preisliste des Lieferanten; sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ohne MwSt.

3.2. Die Preise in unseren Dokumenten entsprechen denen die gültig sind zum Zeitpunkt des Druckes unserer diversen Kataloge und Listen. Movement SA behält sich das Recht zur Justierung der Preise auf Grund von Veränderungen der Markt Situation, Teuerung, oder Währung Schwankungen zu jeder Zeit vor und dies benötigt keine Vorwarnung.

3.3. Sollte nach Vertragsabschluss eine Erhöhung des Selbstkostenpreises eintreten, behält sich der Lieferant das Recht vor, den Preis proportional zu erhöhen.

 

IV Versand

4.1. Versand-und Verpackungsweise werden vom Lieferanten bestimmt.

 

V Bestellungen und Lieferungen

5.1. Lieferungen erfolgen gemäss Verfügbarkeit und Lagerbestand. Abgesehen von den Grundbestellungen gehen die Porti, Fracht-und Verpackungsspesen zu Lasten des Empfängers. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

5.2. Die Lieferfrist ist lediglich als Richtlinie zu betrachten. Lieferungen die innerhalb von 30 Tagen nach dem letzt möglichen Lieferdatum erfolgen gelten als fristgerecht. Danach hat der Käufer das Recht die Lieferung der noch ausstehenden Ware per Einschreiben zu annullieren, hat jedoch in keinem Fall Anspruch auf Schadenersatz und Zinse.

5.3. Bestellungen können in Teillieferungen zugestellt werden. Der Lieferant kann unter keinen Umständen eine Gesamtlieferung der Bestellungen garantieren.

5.4. Bestellungen welche nach dem letzten offiziellen Termin für Grundbestellungen (Orderschluss) eingehen gelten als Nachbestellungen. Auf Nachbestellungen werden keine eventuelle Grundbestellungsrabatte gewährt. Die Verfügbarkeit für Nachbestellungen und deren Lieferung kann nicht garantiert werden.

 

VI Höhere Gewalt

6.1. Sollte der Lieferant aus unvorhersehbaren Umständen, die ausserhalb seiner Macht stehen, nicht in der Lage sein seinen Verpflichtungen nachzukommen, hat er das Recht, die Bestellung ohne Schadenersatz-und Zinsanspruch seitens des Käufers zu annullieren.

 

VII Haftung, Reklamationen, Änderungen und Annullierungen

7.1. Der Käufer kann die Ware nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferanten retournieren. Zurückgeschickte Ware muss in der Originalverpackung verpackt und in neuwertigem und verkaufsfähigem Zustand sein, andernfalls wird die Retoursendung nicht akzeptiert.

7.2. Reklamationen zur gelieferten Ware müssen dem Lieferanten unter Angabe der Gründe innerhalb von 8 Tagen nach tatsächlichem Erhalt durch den Käufer oder, bei versteckten Mängeln, innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

7.3. Bei gültigen und begründeten Reklamationen hat der Lieferant die Wahl, die mangelhafte Ware zu reparieren, auf eigene Kosten zurückgenommene Ware zu ersetzen oder eine Gutschrift für den Käufer auszustellen. Weitere Ansprüche sowie auch Schadenersatz-und Zinsansprüche seitens des Käufers sind ausgeschlossen.

7.4. Änderungen und Annullierungen einer Grundbestellung müssen vor dem letzt möglichen Bestelldatum (Orderschluss) schriftlich an den Lieferanten mitgeteilt werden. Änderungen und Annullierungen nach diesem Datum können nicht mehr akzeptiert werden oder werden mit 20 % des Bestellwertes in Rechnung gestellt.

7.5. Der Käufer darf Movement Produkte nicht an andere Geschäfte weiterverkaufen, die nicht offizielle Partner und Verkäufer von Movement Skis sind.

 

VIII Zahlungskonditionen

8.1. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Ware jederzeit gegen Vorauszahlung auszuliefern.

8.2. Ohne Gegenvereinbarung muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen.

8.3. Unberechtigte Abzüge sind nicht erlaubt und werden nachbelastet.

8.4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und/oder empfohlenen Detailhandelspreise durch den Käufer entfällt jeglicher Anspruch auf Rabatt und andere Vorteile.

8.5. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, wird der Käufer in Verzug gesetzt.

8.6. Jeglicher Zahlungsverzug berechtigt den Lieferanten bereits bestellte, nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten.

8.7. Bei Zahlungsverzug gehen alle Inkassokosten sowie die Verzugszinse gemäss den gesetzlichen Schweizerischen Zinssätzen zu Lasten des Käufers.

8.8. Sollte die Eintreibung der Ausstände des Käufers den Beizug eines Anwaltes und/oder ein Gerichtsverfahren erfordern, gehen sämtliche Gerichtskosten sowie aussergerichtliche Kosten zu Lasten des Käufers. Diese Entschädigung ist mit vollem Recht und ohne jegliche Zahlungsaufforderung ab Übergabe des Dossiers an die Inkassostelle fällig.

8.9. Reklamationen entbinden nicht von der Zahlungspflicht der gelieferten Ware. Die Verrechnung ist für den Käufer in jedem Fall ausgeschlossen.

 

IX Eigentumsvorbehalt

9.1. Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises ausschliessliches Eigentum des Lieferanten. Der Käufer erklärt sich einverstanden, dass der Lieferant diesen Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715, 716 und 717 ZGB ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lässt. Der Käufer verpflichtet sich dem Lieferanten den Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich mitzuteilen.

9.2. Bei Ablauf der Zahlungsfrist eines Ausstandes, behält sich der Lieferant das Recht vor, ohne vorgängige Mahnung sein Eigentum zurückzufordern.

9.3. Der Käufer kann die unbezahlte Ware weder verpfänden noch das Eigentum an dieser Ware als Garantie übereignen.

 

X Fälligkeit

10.1. Der Zahlungsverzug einer einzigen Rechnung berechtigt den Lieferanten die Bezahlung aller offenen Rechnungen einzufordern, auch wenn diese noch nicht fällig sind. Der Lieferant hat die Wahl auf welche Forderung des Käufers er dessen Zahlungsüberweisung anrechnet.

 

XI Rechtsanwendung und Gerichtsstand

11.1. Alle Verträge unterliegen ausschliesslich dem Schweizer Recht.